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   LG Frankfurt/Main, 05.08.2016 - 2-25 O 41/16   

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https://dejure.org/2016,53230
LG Frankfurt/Main, 05.08.2016 - 2-25 O 41/16 (https://dejure.org/2016,53230)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.08.2016 - 2-25 O 41/16 (https://dejure.org/2016,53230)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05. August 2016 - 2-25 O 41/16 (https://dejure.org/2016,53230)
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  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.08.2016 - 25 O 41/16
    Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert aber eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung, denn der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 -, BGHZ 180, 123-134, Rn. 14).

    Der BGH hat in fast ständiger Rechtsprechung die tatsächliche Vermutung dafür aufgestellt, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat (BGH, WM 2009, 932; NJW 2015, 3441).

  • BGH, 22.09.2015 - XI ZR 116/15

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenkredits mit Restschuldversicherung bei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.08.2016 - 25 O 41/16
    Nach diesen Vorschriften haben die Parteien die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben bzw. Wertersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten, was bei dem Widerruf einer Willenserklärung bei einem Darlehensvertrag bedeutet, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB zur Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2, S. 1 Nr. 1, S. 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet, während der Darlehensgeber verpflichtet ist dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1, HS 1 BGB bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen herauszugeben und gemäß § 346 Abs. 1, Hs. 2 BGB Nutzungsersatz wegen der (widerleglichen) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu zahlen (BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15 m.w.N.).

    Der BGH hat in fast ständiger Rechtsprechung die tatsächliche Vermutung dafür aufgestellt, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat (BGH, WM 2009, 932; NJW 2015, 3441).

  • OLG Frankfurt, 07.07.2016 - 23 U 188/15

    Zur Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.08.2016 - 25 O 41/16
    Die Widerrufsbelehrung zu den Widerrufsfolgen ist irreführend (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 7.07.2016-23 U 188/15).

    Die dem Verbraucher vorliegend an die Hand gegebene Information entspricht nicht der damaligen Rechtslage (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 7.07.2016 - 23 U 188/15).

  • BGH, 23.10.2001 - XI ZR 63/01

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf einen Kreditvertrag einer BGB -Gesellschaft;

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.08.2016 - 25 O 41/16
    Der private Vermögensverwalter ist nur dann Unternehmer, wenn der mit der Vermögensverwaltung verbundene organisatorische und zeitliche Aufwand nach den Umständen des Einzelfalles das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermittelt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01 -, BGHZ 149, 80-89).
  • OLG Frankfurt, 27.04.2016 - 23 U 50/15

    Berechnung der Rückgewähransprüche nach Darlehenswiderruf

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.08.2016 - 25 O 41/16
    Dem sind zahlreiche Oberlandesgerichte gefolgt (OLG Frankfurt, Urteil vom 27. April 2016 - 23 U 50/15 -, Rn. 60, juris).
  • OLG Celle, 14.07.2014 - 3 W 34/14

    Zur Wirksamkeit einer Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist in einem

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.08.2016 - 25 O 41/16
    Aus dem Umstand, dass § 355 Abs. 2 BGB a.F. eine solche Regelung nicht trifft, ist im Umkehrschluss zu folgern, dass eine ausdrückliche Belehrung zu den Widerrufsfolgen bei Verbrauchergeschäften, die nicht in einer Haustürsituation zustande gekommen sind, nicht erforderlich ist (OLG Hamm, Urt. v. 16.03.2015, 31 U 118/14, zitiert nach juris; OLG Celle, Beschl. v. 14.07.2014, 3 W 34/14, zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 16.03.2015 - 31 U 118/14

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschluss eines Darlehensvertrages

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.08.2016 - 25 O 41/16
    Aus dem Umstand, dass § 355 Abs. 2 BGB a.F. eine solche Regelung nicht trifft, ist im Umkehrschluss zu folgern, dass eine ausdrückliche Belehrung zu den Widerrufsfolgen bei Verbrauchergeschäften, die nicht in einer Haustürsituation zustande gekommen sind, nicht erforderlich ist (OLG Hamm, Urt. v. 16.03.2015, 31 U 118/14, zitiert nach juris; OLG Celle, Beschl. v. 14.07.2014, 3 W 34/14, zitiert nach juris).
  • BGH, 25.07.2008 - IV ZB 16/08

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.08.2016 - 25 O 41/16
    "Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ist die gerichtliche Verfahrensgebühr zu mindern, nicht hingegen die vorgerichtliche Geschäftsgebühr" (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2008 - IV ZB 16/08 -, Rn. 8, juris).
  • OLG Frankfurt, 23.06.2016 - 17 U 39/16

    Darlehensvertrag: Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.08.2016 - 25 O 41/16
    Das Gericht schließt sich nicht der Auffassung des OLG Frankfurt am Main (Beschluss v. 23.06.2016 - 17 U 39/16) an.
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